G3/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der § 490 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) , wird als verfassungswidrig aufgehoben. Aufhebung einiger Stellen der Satzung der Krankenkasse der Kaufmannschaft.
Folgende Stellen der Satzung der Krankenkasse der Kaufmannschaft (Kundmachungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 12. Februar 1961, Nr. 36, vom 1. September 1961, Nr. 202, vom 18. August 1962, Nr. 189, und vom 15. September 1963, Nr. 215) werden als gesetzwidrig aufgehoben: § 1 Abs. 1; die im § 2 Abs. 2 enthaltenen Worte "und hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Personen auf das Bundesland Wien und die Verwaltungsbezirke Mödling und Wien- Umgebung des Bundeslandes Niederösterreich" ; § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2; § 33 Abs. 1 und 5.
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 49, Art. 49 B-VG} verbietet es, Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren, deren Inhalt durch Verweisung auf andere Normen umschrieben wird, die jedoch nicht im Bundesgesetzblatt oder einem gleichzuwertenden Verkündungsblatt publiziert worden sind, wenn der Text dieser anderen Normen nicht zugleich ebenfalls im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird.
Gegen eine Kurzform der Normenumschreibung durch Hinweis auf die Umschreibung des Gesetzesinhaltes in anderen früheren Vorschriften ist vom Standpunkt des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} nichts einzuwenden, wenn dadurch der Inhalt des Gesetzes ausreichend determiniert ist.
Die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage einer Verordnungsstelle hat deren Gesetzwidrigkeit zur Folge.
Gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} dürfen Verordnungen nur von den zuständigen Verwaltungsbehörden, nicht aber etwa auch durch den Gesetzgeber erlassen werden.