In § 4 Abs. 1 des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes i. d. F. des Gesetzes vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 27, kommt zum Ausdruck, daß "Bauernland grundsätzlich in Bauernhand bleiben" soll. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind ausgeschlossen, wenn § 6 des Gesetzes zutrifft. Denkmögliche Anwendung dieses § 6.
Das Recht "Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei zu verfügen" (Art. 6 StGG) schützt nur vor jenen geschichtlich gegebenen Einschränkungen im Erwerb und in der Veräußerung von Grundbesitz, die ehemals zugunsten von bestimmten bevorrechteten Klassen angehörenden Personen bestanden hatten.
Die Grundverkehrskommission beim Amte der OÖ Landesregierung ist eine gemäß Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtete Behörde. Da die Anrufung des VwGH nicht ausdrücklich für zulässig erklärt worden ist, sind Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit dieser Kommission fallen, von der Zuständigkeit des VwGH ausgenommen.
Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 2 B-VG} ist eine Abtretung nicht zulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 B-VG} von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden