JudikaturVfGH

V2/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 1965

Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 Abs. 2 B-VG} ergibt sich, daß es verfassungsgesetzlich zulässig ist, daß ein Richter neben seinem richterlichen Amt auch Justizverwaltungssachen, die nicht durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind, vollzieht. Bei der Besorgung einer Justizverwaltungssache ist ein Richter nicht Gericht i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} und damit nicht legitimiert, den Antrag auf Aufhebung von Verordnungen wegen Gesetzwidrigkeit zu stellen. Kein Gesetz definiert den Begriff der Justizverwaltungssache, von der § 73 des Gerichtsorganisationsgesetzes 1896 sagt, daß die Gerichte und Staatsanwaltschaften hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem Justizminister untergeordnet sind. Die innere Beziehungslosigkeit von Pflichten, die durch das Gesetz dem Gericht auferlegt werden, zur richterlichen Tätigkeit schließt mangels einer anderen Erklärung des Gesetzgebers die Annahme aus, daß sich bei deren Vollziehung der Richter in Ausübung seines richterlichen Amtes befindet.

Die im ersten Satz des ersten Absatzes, im fünften Absatz, im Abs. 10 sowie im vorletzten und letzten Absatz des Erlasses des BM für Justiz vom 2. November 1949, JABl. Nr. 14, angeordneten Verständigungen (aufrechterhalten im Erlaß des BM für Justiz vom 9. Mai 1962, Zl. 10.500-9 b/62) gehören zum Bereiche der Justizverwaltung und sind keine Angelegenheit der Gerichtsbarkeit. Die innere Beziehungslosigkeit der Verständigungspflicht zur richterlichen Tätigkeit schließt mangels einer anderen Erklärung des Gesetzgebers die Annahme aus, daß sich bei deren Vollziehung der Richter in Ausübung seines richterlichen Amtes befindet.

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