Handelt es sich um die Frage der Zuständigkeit zur Gesetzgebung, hat der Antrag nach § 54 VerfGG 1953 einen Gesetzentwurf zu enthalten, der den Gegenstand der Beschlußfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll. Der darnach vorzulegende Gesetzentwurf muß so beschaffen sein, daß die Kompetenz einwandfrei festgestellt werden kann. Im Gesetzentwurf dürfen nicht Regelungen offen gelassen werden, deren Fehlen es unmöglich macht, das Gesetz zu vollziehen. Die Bestimmungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} und § 54 VerfGG 1953 schließen es aus, daß der VfGH über abstrakte Rechtsfragen entscheiden sollte.
Derartiges läge aber auch dann vor, wenn die Rechtsfrage, die der VfGH lösen soll, nur in die äußere Form eines Gesetzentwurfes, der tatsächlich keiner ist, gekleidet wird.
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