V39/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Dem Antrag, den § 291 Abs. 4 und den letzten Satz des § 292 Abs. 1 der Verordnung des BM für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo. teilweise geändert und neu verlautbart wird, als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. Die Verordnungsstellen entsprechen dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}. Nach dem Wortlaut und dem Sinn dieser Verordnungsbestimmungen stellen sie nur eine Sicherheitsvorschrift dar, die vermeiden soll, daß Kosten auflaufen, für die keine Deckung vorhanden ist. Diese Gefahr hält die Geo. nicht für gegeben, wenn am letzten Tag der Frist zwar das Geld bei Gericht noch nicht eingelangt ist, es aber aus den ihm vorgewiesenen Urkunden erfährt, daß die Zahlung geleistet wurde. Bei dieser Auslegung ist die Möglichkeit des Gerichtes, verschieden zu handeln, verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Damit geht der normative Inhalt des {Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 291, § 291 Abs. 4 Geo}. nicht über § 3 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962 , BGBl. Nr. 288, hinaus, der bestimmt, daß in bürgerlichen Rechtssachen das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlungen von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen soll, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht das Armenrecht genießt. Der VfGH hat demnach nicht finden können, daß die angefochtenen Verordnungsstellen gegen den Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen.