JudikaturVfGH

B277/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 1965

Mangelt es an einem Rechtsgeschäft i. S. des § 1 Abs. 1 des Landesgrundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 11/1955, so steht dieser Mangel einer Sachentscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung nach den §§ 3 bis 5 leg. cit. vorhanden sind, im Wege.

Ist eine Zwangsversteigerung nicht durchgeführt worden, weil das Exekutionsverfahren nach § 351 Exekutionsordnung durchgeführt wurde, dürfen die Vorschriften der §§ 8 bis 10 des Burgenländischen LandesgrundverkehrsG nicht angewendet werden. Sie können auch gar nicht angewendet werden, weil sie hauptsächlich den Zweck verfolgen, dem Grundverkehrsreferenten Gelegenheit zu geben, einen geeigneten Bieter namhaft zu machen, eine Maßnahme, für die in einem Verfahren nach {Exekutionsordnung § 351, § 351 EO} kein Raum vorhanden ist.

Die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Bgld. Landesregierung gemäß § 16 des Bgld. LandesgrundverkehrsG i. d. F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/1958 ist eine Behörde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG}.

Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 2 B-VG} ist eine Abtretung nicht zulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 B-VG} von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen ist.

Rückverweise