A4/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Begehren auf Zahlung von Zinsen bei verspäteter Rückzahlung eines Verwaltungsstrafbetrages nach Aufhebung des Straferkenntnisses durch den VwGH.
Das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen führt nicht schon ipso jure deren Aufhebung herbei, sondern es tritt die Wirkung der Tilgung erst ein, wenn sie ein Beteiligter in Anspruch nimmt (Hinzutreten der Aufrechnungshandlung im Prozeß der Aufrechnungserklärung) .
§ 50 VwGG 1952 (jetzt § 63 VwGG 1965, BGBl. Nr. 2/1965) verpflichtet zwar die Verwaltungsbehörde für den Fall der Aufhebung ihres Bescheides durch den VwGH, mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Nicht in jedem Fall ist jedoch zur Herstellung dieses Zustandes die Erlassung eines neuen Bescheides erforderlich. Die Erlassung eines neuen Bescheides kommt aber von vornherein dann nicht in Betracht, wenn eine Rechtsgrundlage zu dessen Erlassung überhaupt fehlt. In solchen Fällen erfolgt die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Zustandes durch andere, der Behörde zu Gebote stehende Mittel. Ein solches Mittel ist z. B. die formlose Rückerstattung des zu Unrecht eingezahlten Strafbetrages sowie der Verfahrenskosten. Der öffentlichrechtlichen Verpflichtung der Behörde (§ 50 VwGG 1952, § 63 VwGG 1965) , mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den entsprechenden Rechtszustand herzustellen, entspricht ein analoges subjektives Recht der betroffenen Partei. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die genannte Bestimmung der Behörde die Rückerstattung des zu Unrecht eingehobenen Strafbetrages samt Verfahrenskosten an die Partei unmittelbar gebietet. Denn diese Erstattung ist das Mindeste, was zur Herstellung des Rechtszustandes vor dem rechtswidrigen Eingriff notwendig ist. Daran, daß die Rückgabe der Sachen (des Geldbetrages) ein rechtliches Mittel ist, das der Behörde zur Verfügung steht, kann mit Grund ein Zweifel nicht bestehen.