JudikaturVfGH

KI-1/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1965

Die Ablehnung einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Versicherungsträger ist, auch wenn sie in einer Leistungssache erfolgt, als eine Verwaltungssache nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 355, § 355 ASVG} anzusehen.

Die Schiedsgerichte treffen keine den Bescheid des Sozialversicherungsträgers bestätigende oder abändernde oder aufhebende Entscheidung, sie führen vielmehr ein von Grund auf vollkommen neues Verfahren durch und entscheiden vollkommen neu. Die Regelung des ASVG schafft daher im Verhältnis von Sozialversicherungsträger und Schiedsgericht der Sozialversicherung keinen Instanzenzug, sondern eine nachfolgende Zuständigkeit. Beide Behörden haben demnach, wenn auch nacheinander und voneinander unabhängig, die gleichen Vorschriften zu vollziehen. Es ist schlechterdings undenkbar, anzunehmen, daß die Leistungsansprüche eines Versicherten bei einer Beurteilung durch den Sozialversicherungsträger andere sein könnten als bei einer durch die Schiedsgerichte der Sozialversicherung.

Die disparate Regelung der Wiederaufnahme im AVG 1950 ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 357, § 357 ASVG}) einerseits und in der Zivilprozeßordnung ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 396, § 396 Abs. 1 ASVG}) andererseits schließt jede Zuständigkeit der Schiedsgerichte in Fällen aus, wo ein Sozialversicherungsträger die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in einer Leistungssache abgelehnt hat. Gegen einen die Ablehnung der Wiederaufnahme verfügenden Bescheid eines Versicherungsträgers steht auch in einer Leistungssache der Einspruch gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 412, § 412 ASVG} offen.

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