Denkmögliche Anwendung des {Bundesabgabenordnung § 28, § 28 BAO} und des § 1 Gewerbesteuergesetz in bezug auf die Vermietung von Garagen.
Anwendung des § 33 Tarifpost 5 des Gebührengesetzes 1957.
Das Freizügigkeitsrecht wird durch die Vorschreibung der Gewerbesteuer nicht berührt.
Die Tatsache, daß zwei Behörden hinsichtlich verschiedener Abgaben steuerpflichtige Tatbestände verschieden beurteilen, läßt noch nicht auf Willkür schließen.
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