Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 3607/1959 ausgesprochen hat, haben Verfassungsrang nur jene Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes, die in Widerspruch zum B-VG stünden und auch nur soweit, als dieser Widerspruch reicht. Ein Widerspruch des § 4 Abs. 1 des StaatsbürgerschaftsüberleitungsG zum B-VG ist nicht zu erkennen.
Allerdings kennt das StaatsbürgerschaftsüberleitungsG im Gegensatz zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 6, Art. 6 B-VG} nur eine einheitliche Staatsbürgerschaft und nicht eine Bundesbürgerschaft und Landesbürgerschaft. Allein dieser Gegensatz berührt nicht den § 4 Abs. 1 des StaatsbürgerschaftsüberleitungsG, weil dieser nur vom Widerruf der Ausbürgerung handelt. Die allenfalls aus § 4 Abs. 2 des StaatsbürgerschaftsüberleitungsG erwachsenen Rechte sind also nicht verfassungsgesetzlich gewährleistet.
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