§ 38 der Hausordnung für gerichtliche Gefangenhäuser in der Fassung des Erlasses des BM für Justiz vom 12. Jänner 1962, Zl. 40.265/62, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der VfGH darf bei seinen Entscheidungen nur Normen anwenden, gegen die er keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt.
Auch die Regelung des Aufsichtsrechtes durch eine generelle, nicht in Gesetzesform erlassene Norm ist eine Rechtsverordnung und die Rechtsquellenqualität als Rechtsverordnung wird nicht dadurch berührt, daß sie eine begünstigende Regelung enthält.
Die unterbliebene Kundmachung der Rechtsverordnung eines BM im Bundesgesetzblatt hat die Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Folge.
Die Verordnung ist inhaltlich rechtswidrig, wenn kein Gesetz dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} entsprechend ihren Inhalt in ausreichender Weise vorausbestimmt.
Hat der VfGH bei der Prüfung, ob der Instanzenzug erschöpft sei ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}) , eine Verordnungsstelle anzuwenden, die eine Regelung des Instanzenzuges enthält, so ist die Verordnungsstelle eine Voraussetzung für das vom VfGH im Beschwerdeverfahren zu fällende Erkenntnis.
Da der Instanzenzug eine Einheit ist, bewirkt ein rechtlicher Fehler einer den Instanzenzug regelnden Verordnung auch nur bezüglich einer Instanz die Fehlerhaftigkeit der gesamten Regelung.
Darauf, daß für eine Verfügung der Untersuchungsrichter zuständig ist, und auf den daraus gezogenen Schluß, daß die Angelegenheit ein Geschäft der Strafrechtspflege sei, kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob ein Bescheid vorliegt, nicht an. Für die Zuständigkeit des VfGH ist es nämlich unentscheidend, welchem Organwaltertypus eine Angelegenheit zur Vollziehung vom Gesetz übertragen wurde, entscheidend ist allein, wer im besonderen Fall die Maßnahme erlassen hat. Wird die Verfügung tatsächlich von einem Verwaltungsorgan getroffen, so liegt kein richterlicher Vollzugsakt, sondern ein Bescheid vor.
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