Die §§ 8 bis 11 der gemäß § 1 des Gesetzes über die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, LGBl. für Vorarlberg Nr. 39/1950, als Gesetz weitergeltenden Verordnung des Landeshauptmannes für Vlbg. vom 10. Juni 1939, VBl. für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Vlbg. Nr. 14/1939, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, die in den §§ 8 bis 11 der als Gesetz geltenden Verordnung näher geregelt werden, sind eine Abgabe im Sinne der Finanzverfassung, denn sie sind in Form einer Abgabe erhobene Geldleistungen, deren Ertrag Gebietskörperschaften zufließt.
Die Fremdenverkehrsförderungsbeiträge sind eine Fremdenverkehrsabgabe im Sinne des FAG 1959, BGBl. Nr. 97; Besteuerungsobjekt ist nämlich der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen.
§ 11 Abs. 2 bis 4 der Vorschrift bestimmt, daß der im Haushaltsplan vorgesehene Aufwand für die Fremdenverkehrsförderung maßgeblich ist.
Wenn es sich um eine Ermächtigung der Gemeinden im Sinne des § 8 Abs. 5 F-VG 1948 handelt, kommt der in {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 5, § 5 F-VG 1948} enthaltene Vorbehalt zugunsten der Regelung des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 5 F-VG 1948} zum Tragen.
Gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 5 F-VG 1948} muß das ermächtigende Landesgesetz die wesentlichen Merkmale der Abgabe, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.
Wird die Höhe der zu leistenden Abgabe wesentlich durch die Höhe des jährlichen Aufwandes der Gemeinde für gewisse Zwecke bestimmt und wird die Höhe dieses Aufwandes durch das Gesetz in keiner Weise festgelegt, vielmehr dem den Haushaltsplan festsetzenden Organ der Gemeinde überlassen, so ist die zulässige Höhe der Abgabe nicht im Sinne des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 5 F-VG 1948} ausreichend vorherbestimmt.
Eine schätzungsweise Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen widerspricht weder dem § 8 Abs. 5 noch dem {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 5, § 5 F-VG 1948}.
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