JudikaturVfGH

G25/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 1965

Die im § 51 Abs. 4 des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 19/1958, enthaltenen Worte "bis 39, 42 und 44" werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die §§ 40, 41 und 43 des OÖ Krankenanstaltengesetzes hätten nämlich für den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten für Geisteskranke durch § 51 Abs. 4 des OÖ Krankenanstaltengesetzes nicht ausgeschlossen werden dürfen; die Rechtslage wurde im Widerspruch zu {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 148, § 148 ASVG} gestaltet.

Der in {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 148, § 148 Z 6 ASVG} in der Fassung der 9. Novelle, BGBl. Nr. 13/1962, ausgesprochene Grundsatz gilt ohne Ausnahme für alle Erkrankten, daher auch einschließlich der Geisteskranken.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 148 Z 2, 3 und 6 ASVG.

Widerstreitet eine Bestimmung eines Landesausführungsgesetzes einem vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Grundsatz, dann setzt sie sich zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 B-VG} selbst in Widerspruch. Ein solcher Widerspruch ist im besonderen aber auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung des Landesausführungsgesetzes eine grundsätzliche Anordnung des Bundesgrundsatzgesetzes in ihrer rechtlichen Wirkung einschränkt.

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