Ist die Versicherungspflicht als Hauptfrage strittig, geht auch für die von der Versicherungspflicht abhängige Beitragspflicht, über die vom Landeshauptmann mit demselben Bescheid entschieden wird, der Rechtszug an den BM für soziale Verwaltung ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 415, § 415 ASVG}) .
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 2 B-VG} setzt ein in der Sache selbst ergangenes abweisendes Erkenntnis des VfGH voraus.
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