Werden ausschließlich bestimmte Worte eines Bescheides angefochten, die mit dem übrigen Teil des Bescheides in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, weil sie keine ohne den anderen Bescheidteil vollziehbare Norm enthalten, so haben die angefochtenen Worte für sich allein nicht die Qualität eines Bescheides im Sinne des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}.
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