B235/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wenn der von der Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt im Zeitpunkt seiner Verwirklichung nicht mit Strafe bedroht gewesen ist oder wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wird, so wird der Bestrafte durch einen Verwaltungsstrafbescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden, verletzt.
Soweit ein gemäß § 50 Abs. 1 VwGG 1952 erfließender Bescheid der Rechtsanschauung des VwGH entspricht, kann er kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzen.