JudikaturVfGH

B83/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1964

§ 4 des Bgld. Lehrerdiensthohheitsgesetzes, LGBl. Nr 15/1948 ( Fassung der Novellen LGBl. Nr. 9/1955 und Nr. 12/1957 - LDHG) , verfassungswidrig? Im Hinblick auf das Gleichheitsrecht bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Erlasses des BM für Unterricht vom 26. Juli 1957, Zl. 70.588-22/57. Es kann dahingestellt bleiben, ob diesem Erlaß überhaupt normative Bedeutung zukommt. Selbst wenn er nämlich als Verwaltungsverordnung anzusehen wäre, trifft er keine dem {Gehaltsgesetz 1956 § 59, § 59 Abs. 7 Gehaltsgesetz 1956} widersprechende Unterscheidung.

Mit dem LDRKG wurde eine Neuregelung betreffend den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Schulaufsichtsbeamten sowie der Lehrer öffentlicher Schulen getroffen. Mit seinem Inkrafttreten ist § 42 V-ÜG 1920, soweit er sich auf die in diesem B-VG geregelte Materie bezog, außer Kraft getreten. Durch § 3 LDRKG ist der Landesgesetzgebung die Kompetenz zur Regelung der Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit der Bundesländer über die Lehrer (Kindergärtnerinnen) an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Berufsschulen und der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie der Kindergärten soweit eingeräumt worden, als diese nicht vom Bund erhalten werden. Die Landesregierung ist bei dieser Regelung nach § 3 LDRKG nur durch die Vorschriften des 2. Satzes eingeschränkt.

Nun ist allerdings das LDRKG durch Art. X des B-VG BGBl. Nr. 215/1962 soweit außer Kraft gesetzt worden, als es sich nicht auf das landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Schulwesen bezog. Es enthält aber die durch Art. 1 des gleichen B-VG geschaffene Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG eine völlig gleichartige Bestimmung, die die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen als Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung erklärt.

Art. 1 des Zusatzprotokolls zur MRK handelt von der Achtung des " Eigentums" . Der VfGH ist der Auffassung, daß der Schutz dieser staatsvertraglichen Bestimmung nicht auch öffentlichrechtlichen Ansprüchen auf bestimmte Teile der Besoldung öffentlichrechtlicher Bediensteter zukommt.

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