G22/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im § 98 Abs. 1 des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, i. d. F. der 11. Novelle, BGBl. Nr. 184/1963, wird das Wort "gepfändet" als verfassungswidrig aufgehoben. Die allgemeine Regelung über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen, damit auch die Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse der Beamten und sonstige Ruhegelder, wird durch § 98 Abs. 1 ASVG der gegenwärtigen Fassung differenziert, denn Pensionen nach dem ASVG sind abweichend von der Vorschrift des § 5 des Lohnpfändungsgesetzes unpfändbar, soweit es sich nicht um die Deckung der im § 98 Abs. 1 genannten Forderungen und um die Deckung der Unterhaltsansprüche (§ 98 Abs. 1 Z 2) handelt. Der VfGH konnte nicht finden, daß sich die Ansprüche auf Geldleistungen aus der Pensionsversicherung von den Arbeitseinkommen i. S. des LohnpfändungsG dermaßen unterscheiden, daß daraus die unterscheidende Regelung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 98, § 98 Abs. 1 ASVG} abgeleitet werden könnte. Die Regelung widerspricht also zumindest so weit dem Gleichheitsgebot, als sie Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG betrifft.