JudikaturVfGH

B124/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1964

Nach einem aufhebenden Erk. des VwGH ist ein gemäß {Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - ÜR § 50, § 50 Abs. 1 VwGG} erlassener Ersatzbescheid bei ungeänderter Sachlage und Rechtslage nur einer Überprüfung auf seine Übereinstimmung mit der Rechtsanschauung des VwGH zugänglich. Die Bindungswirkung eines aufhebenden Erk. des VwGH erstreckt sich auf alle im Erkenntnis zum Ausdruck kommenden Rechtsmeinungen im Zusammenhang mit dem von der bel. Beh. angenommenen Sachverhalt.

Rückverweise