Zur Handhabung des § 1 Abs. 2 und des § 17 OÖ Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 46/1964, ist in bezug auf die in OÖ gelegenen Uferparzellen am Niedertrumersee, obwohl die Seefläche zum Land Salzburg gehört, die OÖ Landesregierung (in unterer Instanz die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn) örtlich und sachlich zuständig. Der VfGH hat keine Bedenken in der Richtung, daß das Verbot des ersten Satzes in § 1 Abs. 2 leg. cit. nicht dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} entsprechend ausreichend umschrieben ist. Innerhalb der örtlich eindeutig fixierten Teile der Landschaft ist nämlich jedweder Eingriff in das Landschaftsbild verboten. Was aber als "Eingriff in das Landschaftsbild" anzusehen ist, ist objektiv feststellbar.
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