Da die Vollmacht des § 2 Wiederverlautbarungsgesetz der Bundesregierung nicht gestattet, geltende Vorschriften unter dem Titel einer Verfassungswidrigkeit von der Wiederverlautbarung auszunehmen (vgl. Erk. Slg. 3446/1958) , bewirkt die Verfassungswidrigkeit eines wiederverlautbarten Gesetzes nicht die Gesetzwidrigkeit der Wiederverlautbarung.
Sämtliche Mitglieder des Patentgerichtshofes sind bei der Besorgung der ihnen nach dem Gesetz zustehenden Geschäfte unabhängig (Art. 87 Abs. 1 und 2 B-VG) und können nur nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes abgesetzt werden ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 88, Art. 88 Abs. 2 B-VG}) . (Eine Versetzung kommt bei der Organisation des Patentgerichtshofes nicht in Betracht.) Der Umstand, daß die Ernennung der Mitglieder des Patentgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren erfolgt, stellt die Richterqualität der Ernannten nicht in Frage. Aus diesen organisatorischen Bestimmungen ergibt sich die Gerichtsqualität des Patentgerichtshofes. Der VfGH hält die rechtliche Beurteilung des Patentgerichtshofes als eine kollegiale Verwaltungsbehörde i. S. des Art. 133 Z 4 B-VG für verfehlt.
Diese Auffassung übersieht, daß durch das Gesetz die Unabhängigkeit und die Unabsetzbarkeit aller Mitglieder des Patentgerichtshofes angeordnet wird. Die Mitglieder eines Kollegialgerichtes können nicht als Mitglieder einer kollegialen Verwaltungsbehörde angesehen werden.
Beiden Behördentypen ist die Weisungsungebundenheit (Unabhängigkeit gemeinsam. Darum werden die Behörden, die unter {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} fallen, als kollegiale Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag bezeichnet. Kommt aber unabhängigen Organen noch die Eigenschaft der Unabsetzbarkeit (Unversetzbarkeit) zu, so werden sie zu Richtern. Der Schlußsatz des § 22 i Abs. 3 Markenschutzgesetz 1953, daß nämlich die Entscheidungen des Patentgerichtshofes in den Angelegenheiten des Markenschutzes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen, ist nicht geeignet, die bestehende Gerichtsqualität des Patentgerichtshofes aufzuheben. Die Auffassung, daß der Patentgerichtshof kein Gericht sei, ist im § 22 i Abs. 3 nicht mit Normwirkung zum Ausdruck gekommen. Die Aussage, daß die Entscheidungen des Patentgerichtshofes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen, steht mit der Gerichtsqualität des Patentgerichtshofes in keinem Widerspruch, denn für alle gerichtlichen Entscheidungen gilt, daß sie nicht Gegenstand einer Überprüfung im Verwaltungswege sind. Im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 22 i geht der zweite Satz des Abs. 3 des § 22 i MarkenschutzG 1953 ins Leere.
Gerichte dürfen nicht durch einfaches Gesetz (Bundesgesetz oder Landesgesetz) als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheide von Verwaltungsbehörden berufen werden. Ein solcher Vorgang steht mit der Generalkompetenz des VwGH in Widerspruch, außerdem auch mit dem Grundsatz des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} über die Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen.
Eine Einrichtung, die sowohl Gericht als auch Verwaltungsbehörde ist, ist schon für sich allein, ohne Rücksicht auf ihre Stellung in einem Instanzenzug, wegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} verfassungswidrig.
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