B68/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aus dem Erk. Slg. 4470/1963, mit dem § 99 Abs. 2 lit. b StVO 1960 aufgehoben worden ist, ergibt sich, daß nach der Rechtsanschauung des VfGH dieselbe Tat von derselben Behörde unter Anwendung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 milder geahndet werden muß, als sie früher unter Anwendung des § 99 Abs. 2 lit. b leg. cit. geahndet worden ist, es sei denn, daß die Behörde zur begründeten Einsicht kommt, sie habe sich früher bei der Handhabung des Ermessens vergriffen und die Strafe gemäß § 19 VStG 1950 zu niedrig bemessen, oder daß sich in der Zwischenzeit ergeben hat, daß die für die Strafbemessung gemäß § 19 VStG 1950 maßgebenden Umstände anders sind, als sie früher als gegeben angenommen wurden.