V20/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Worte "..... a) Kraftwagen ..... 50,-- ....." in der Tarifpost 265 des einen Bestandteil der Verordnung der Bundesregierung vom 5. Feber 1957 über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen, ferner über ihr Ausmaß in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundes- Verwaltungsabgabenverordnung 1957) bildenden Tarifes über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung, BGBl. Nr. 48, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 48/1957, ist auf Grund des § 78 AVG 1950, BGBl. Nr. 172, erlassen worden. Außer dieser von der Verordnung genannten besteht keine andere gesetzliche Grundlage. Nach § 78 Abs. 1 AVG 1950 können den Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden besondere Verwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Der in der TP 265 lit. a der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung umschriebene Tatbestand fällt weder unter den Begriff der Verleihung einer Berechtigung noch unter den einer sonstigen, wesentlich im Privatinteresse liegenden Amtshandlung einer Behörde.
Die Amtshandlung der Begutachtung der Kraftfahrzeuge, "ob die Voraussetzungen für ihre Genehmigung noch gegeben sind" (§ 50 Abs. 1 KFG 1955) , ist nicht wesentlich im Privatinteresse der Parteien gelegen. Die angeordnete Begutachtung dient vielmehr zum überwiegenden Teil dem Schutze der Allgemeinheit und damit dem öffentlichen Interesse.