Gemäß § 46 Abs. 3 der Stmk. Landarbeiterkammerwahlordnung ist die Zustellung der Stimmzettel an den Wahlberechtigten nur dann durch den Bürgermeister auf amtlichen Weg gegen Rückschein zu veranlassen, wenn die Zustellung aus postalischen Gründen nicht durch die Post erfolgen kann. Das heißt aber nicht, daß die Zustellung nur außerhalb eines Postzustellbereiches durch den Bürgermeister vorgenommen werden darf.
Denn es sind auch Gründe denkbar, daß innerhalb eines Postzustellbereiches sich die Zustellung durch die Post als unmöglich erweist.
Gemäß § 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1949, LGBl. Nr. 45, über die Errichtung der Stmk. Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (Stmk. LandarbeiterkammerG) , i. d. F. der Stmk. Landarbeiterkammergesetznov. 1963, LGBl. Nr. 196, ist die Stmk. Landarbeiterkammer die gesetzliche berufliche Vertretung der Arbeiter und Angestellten in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Bundesland Stmk. i. S. des Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG. Ihr satzungsgebendes Organ ist gemäß §§ 8 und 9 des Gesetzes die Vollversammlung.
Einen Instanzenzug i. S. des § 68 VerfGG 1953 sieht die Stmk. Landarbeiterkammerwahlordnung 1952, LGBl. Nr. 47, i. d. F. LGBl. Nr. 201/1963 nur gemäß § 71 für Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses vor. Wird vor dem VfGH die gesetzwidrige Aufnahme nicht wahlberechtigter Personen in das Wählerverzeichnis geltend gemacht, so ist der VfGH gemäß § 68 VerfGG befugt, die Frage der Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} im vollen Umfang der behaupteten Rechtswidrigkeit zu überprüfen, ohne Rücksicht darauf, ob der Mangel im vorausgegangenen Wahlverfahren bereits geltend gemacht wurde oder nicht (vgl. Slg. 1410/1931) .
Gemäß § 2 des Stmk. LandarbeiterkammerG erstreckt sich der persönliche Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer auf Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft bzw. Gelegenheitsarbeiten in solchen Betrieben verrichten sowie auf Arbeiter und Angestellte der gesetzlichen Interessensvertretungen der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer. Was aber als Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft i. S. dieses Gesetzes anzusehen ist, wird im § 3 "Begriff der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe" ausgeführt. Es sind dies Betriebe der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe. Um jeden Zweifel auszuschließen, folgt eine demonstrative Aufzählung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktion: Ackerbau, Wiesen, Weidewirtschaft, Almwirtschaft und Waldwirtschaft usw. Als Betriebe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern sie gemäß Art. IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung von den Bestimmungen der GewO ausgenommen sind, ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften i. S. des Flurverfassungs-Landesgesetzes. Nur die Arbeiter und Angestellten dieser durch das Gesetz genannten Betriebe werden demnach als kammerzugehörig und damit als wahlberechtigt erfaßt. Es gibt zwar über die in § 3 des Gesetzes beschriebenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe hinaus noch eine Anzahl von Vereinen, Verbänden, Genossenschaften usw., die ebenfalls auf dem Gebiete der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zum Teil oder sogar ausschließlich tätig sind. Wenn aber diese Vereinigungen nicht landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Produktionsbetriebe (Nebenbetriebe) i. S. des § 3 Abs. 1, 2 und 3 führen, oder als Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften unter Abs. 4 zu subsumieren sind, fallen deren Arbeiter und Angestellte nicht unter § 2 Abs. 1 des Gesetzes.
Sie sind nicht kammerzugehörig.
Nur unter dieser Voraussetzung ist die Zustellung durch den Bürgermeister zugelassen. Eine Verletzung dieser Bestimmung würde zur Gesetzwidrigkeit der Wahl und damit zu ihrer Aufhebung führen, ohne daß es noch eines konkreten Nachweises bedürfte, daß diese Art der Zustellung zu einer Wahlbeeinflussung benützt worden ist. Gemäß § 46 der Wahlordnung hat der Wahlberechtigte das Wahlkuvert sorgfältig zu verschließen. Er kann die Briefhülle entweder persönlich bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde abgeben oder durch die Post übersenden. Ein Einsammeln der Wahlkuverts durch den Bürgermeister ist in der WahlO nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Ein solcher Vorgang müßte daher ebenfalls zur Gesetzwidrigkeit der Wahl führen.
Waren bereits die Wählerverzeichnisse rechtswidrig angelegt, ist die Wahl beginnend von ihrer Ausschreibung aufzuheben.
War das Wahlgeheimnis wegen Verwendung durchsichtiger Wahlkuverts nicht ausreichend gewahrt, so ist der Wahlanfechtung stattzugeben.
Eine derartige Verletzung der Sicherheit der geheimen Wahl ist jedenfalls von Einfluß auf das Wahlergebnis.
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