JudikaturVfGH

A2/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1964

Eine Feststellungsklage ist nur insoweit zulässig, als es sich um die Feststellung eines nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} klagbaren Anspruches handelt.

Im übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen nach {Verfassungsgerichtshofgesetz § 38, § 38 VerfGG} die gleichen, wie sie {Zivilprozeßordnung § 228, § 228 ZPO} aufstellt. Eine Feststellungsklage ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Fall bereits eine Leistungsklage zulässig ist. Ein Feststellungsbegehren ist zuzulassen, wenn es geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien Klarheit zu schaffen und künftig Leistungsprozesse abzuschneiden. Ein Feststellungsbegehren, das wesentliche Elemente ( Berechnungsgrundlage und Fälligkeit) eines gesetzlich begründeten Dauer-Rechtsanspruches betrifft, der alljährlich von der klagenden Partei geltend zu machen ist, ist über den Einzelfall hinaus von rechtlicher Bedeutung. Der gegen den Bund gerichtete vermögensrechtliche Anspruch auf Gewährung von Zweckzuschüssen i. S. der §§ 57 ff Krankenanstaltengesetz ist weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Die Zuständigkeit des VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} ist gegeben.

Der Zweckzuschuß gemäß § 57 Krankenanstaltengesetz ist zu dem Betriebsabgang jenes Kalenderjahres zu leisten, der in dem Antrag auf Gewährung eines Zweckzuschusses bis 30. April nachzuweisen ist. Nach der durch das KAG gegebenen Rechtslage ist eine allgemeingültige Feststellung eines bestimmten Kalendertages als Fälligkeitstag nicht möglich. Der Zweckzuschuß ist gemäß §§ 57 und 58 KAG und {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 904, § 904 ABGB} sogleich, d. h., ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Antrag vorgelegt wurde, zu leisten.

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