B7/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ist der Bescheid nur an den Dienstgeber gerichtet und wird nur von ihm eine Nachzahlung an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichfonds für Kinderbeihilfe verlangt, so werden dadurch im Hinblick auf § 72 Einkommensteuergesetz 1953 i. V. m. mit den §§ 6 und 7 Bundesabgabenordnung unmittelbar die abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten des Dienstnehmers nicht berührt. Allerdings kann der Arbeitnehmer auch einer Berufung des Arbeitgebers in einer ihn betreffenden Lohnsteuerangelegenheit gemäß § 257 BAO beitreten (vgl. das Erk. des VwGH Slg. Nr. 2372/61 F) . Wer einer Berufung beigetreten ist, kann nach {Bundesabgabenordnung § 257, § 257 Abs. 2 BAO} die gleichen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber zustehen. Außerdem kann der Abgabenpflichtige (Steuerschuldner) , wenn er vermeint, es sei die Steuer zu Unrecht abgeführt worden, nach {Bundesabgabenordnung § 239, § 239 Abs. 1 BAO} die Rückzahlung beantragen.
Der Umstand, daß ein von der zuständigen Behörde erlassener Bescheid dem {Bundesabgabenordnung § 93, § 93 BAO} widerspricht, berührt das Problem der Zuständigkeit der Behörde nicht.