B44/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so sind gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 45, § 45 Abs. 2 ASVG} bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen. Wie der VfGH mit dem Erk. Slg. 3721/1960 ausgesprochen hat, bilden alle Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft. Es ist daher dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, die Höhe der Beiträge auch ohne direkte Relation zu den Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pflichtversicherten verschieden hoch festzusetzen. Die erhöhte Leistungsfähigkeit aber ergibt sich auch aus einem mehrfachen versicherungspflichtigen Einkommen. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bestehen keine Bedenken gegen die Regelung.