Die Gerichte sind gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 89, Art. 89 B-VG} (§ 57 Abs. 2 VfGH 1953) nur legitimiert, solche Verordnungen anzufechten, die sie in der anhängigen Rechtssache anzuwenden haben oder deren Gesetzmäßigkeit eine Vorfrage für die Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist.
Die Legitimation ist also nur gegeben, wenn die Verordnungsstelle noch anzuwenden ist, d. h. Voraussetzung für eine erst zu treffende Entscheidung ist; sie ist nicht gegeben, wenn die Anwendung bereits erfolgt ist, d. h. die Entscheidung, für die die Verordnungsstelle präjudiziell ist, bereits getroffen worden ist.
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