Der Enteignete kann gemäß § 55 Abs. 5 Tir. Straßengesetz "die endgültige Festsetzung der Entschädigung im außerstreitigen Verfahren bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet" . Er hat also von Gesetzes wegen die Möglichkeit, seine Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen.
Der Enteignete ist daher nicht legitimiert, den Bescheid über die Gewährung der Entschädigung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} anzufechten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden