B114/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ist der Beschluß, mit dem ein Gnadengesuch zurückgewiesen worden ist, von einem dreigliedrigen Senat des Gerichtes gefaßt worden ({Strafprozeßordnung 1975 § 13, § 13 Abs. 3 StPO}) , so befanden sich die Richter bei der Beschlußfassung in Ausübung ihres richterlichen Amtes i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 B-VG}. Der Beschluß ist also ein Akt der Gerichtsbarkeit.