JudikaturVfGH

B18/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1964

Gemäß § 99 Abs. 6 StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine im Abs. 3 oder Abs. 4 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Nur in diesen Fällen ist demnach kraft Gesetzes des Kumulationsprinzip ausgeschlossen. Wurde die Strafe aber nicht gemäß § 99 Abs. 3 oder Abs. 4 StVO 1960, sondern gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 verhängt, so hat {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 22, § 22 Abs. 2 VStG} Anwendung zu finden.

Gemäß {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 22, § 22 Abs. 2 VStG} sind bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gerichte zu ahndenden strafbaren Handlungen die Strafen nebeneinander zu verhängen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nur in jenen Fällen unzulässig ist, in denen durch das Gesetz selbst die Kumulation im Verhältnis zu einer gerichtlich strafbaren Handlung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Der aus {Behörden-Überleitungsgesetz § 15, § 15 Behörden-Überleitungsgesetz} abzuleitende und in § 3 der Verordung des BM für Inneres vom 26. Februar 1946, BGBl. Nr. 74, näher umschriebene Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen umfaßt nicht Angelegenheiten der Landesvollziehung.

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