§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Jänner 1963, LGBl. für das Land NÖ Nr. 115, über die Einhebung der Grundsteuer wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Grundsteuer ist eine vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobene Abgabe i. S. des § 7 Abs. 3 zweiter Satz F-VG 1948. Dies hat zur Folge, daß die im {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 3 erster Satz F-VG 1948} umschriebene Zuständigkeit des Bundes auch für die Grundsteuer gilt. Der Bund kann die Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer einschließlich ihrer Teilung zwischen Ländern und Gemeinden zur Gänze hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B-VG) regeln.
§ 7 Abs. 3 zweiter Satz F-VG bezieht sich nur auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des F-VG 1948 für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben. Aus Bundesgesetzen, die auf Grund der Vollmacht des § 7 Abs. 3 F-VG 1948 erlassen worden sind, kann offenbar kein Schluß gezogen werden, daß diese Vollmacht nicht besteht.
Sieht der VfGH von einem Ausspruch ab, daß frühere gesetzliche Vorschriften nicht wieder in Wirksamkeiten treten, so treten gemäß Art. 140 Abs. 4 B-VG mit dem Tage des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch das vom VfGH als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. Dies ist in der Kundmachung über die Aufhebung gemäß Art. 140 Abs. 4 Schlußsatz B-VG zu verlautbaren.
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