Eine Beschwerde, die sich dagegen richtet, daß es ein Sozialversicherungsträger unterläßt, den vom Bf. behaupteten Anspruch auf Rente voll zu verwirklichen, indem er einen Teil der Rente des Bf. nicht liquidiert, ist zurückzuweisen. Der geschilderten Unterlassung fehlt nämlich jeder normative Inhalt; es werden dadurch die Rechtsverhältnisse des Bf. weder gestaltet noch festgestellt. Nur eine individuelle Norm kann aber Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} sein.
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