Mit der Aufhebung eines Bescheides durch den VfGH, die auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zurückwirkt (ex tunc-Wirkung , tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor der Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Diese Wirkung, die im § 42 Abs. 3 VwGG 1952 für die Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH ausdrücklich ausgesprochen wird, kommt auch einem aufhebenden Erk. des VfGH im Rahmen seiner Zuständigkeit als Sonderverwaltungsgerichtshof nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} zu.
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