Abgrenzung der Tätigkeit eines Privatgelehrten von einer sonstigen der Umsatzsteuer unterliegenden entgeltlichen Leistung eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens.
Übersetzungstätigkeit als Gelehrtentätigkeit.
Die Auffassung, das Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Arbeit sei dann zu verneinen, wenn sich ein freiberuflich Tätiger, um die in seinem Unternehmen anfallende Arbeit zu bewältigen, bei wesentlichen Berufsverrichtungen von anderen Personen vertreten läßt, die für das betreffende Arbeitsgebiet die entsprechende berufliche Ausbildung besitzen (sogenannte Vervielfältigungstheorie) , ist nicht denkunmöglich.
Nach § 1 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953 in der geltenden Fassung ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen i. S. des EStG zu verstehen. Das EStG 1953 unterscheidet bei der Aufzählung der Einkommensarten (§ 2 Abs. 3) zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Arbeit. Eine Definition des Begriffes Gewerbebetrieb ist jedoch im EStG nicht enthalten.
{Einkommensteuergesetz 1988 § 15, § 15 Abs. 1 EStG} besagt lediglich, daß zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Einkünfte aus gewerblichen Unternehmungen gehören.
Die Definition dieses Begriffes findet sich in {Bundesabgabenordnung § 28, § 28 BAO}, BGBl. Nr. 194/1961, und entspricht im Wortlaut der bisher im Steueranpassungsgesetz enthaltenen Definition: Gewerbebetrieb i. S. der Abgabenvorschriften ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird, und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Landwirtschaft und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit i. S. des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Es genügt, wenn das Streben nach Gewinn (Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck ist.
Gemäß {Einkommensteuergesetz 1988 § 18, § 18 Abs. 1 EStG} sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z. 3 EStG) die Einkünfte aus freien Berufen. Selbständige Arbeit i. S. des {Einkommensteuergesetz 1988 § 18, § 18 EStG} unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen keine Bedenken.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des {Bundesabgabenordnung § 28, § 28 BAO} (der anstelle der aufgehobenen Bestimmungen des Steueranpassungsgesetzes getreten ist) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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