B94/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die ohne behördlichen Zwang erfolgende fernmündliche Aufforderung, zur Auskunftserteilung bei einer Behörde zu erscheinen, ist kein normativer Akt. Die gegenteilige irrige Meinung des Aufgeforderten, zur Folgeleistung verpflichtet zu sein, vermag der Aufforderung mangels jeglicher Androhung von Zwangsmitteln keinen normativen Charakter zu verleihen.
Daß nur jene Ladungen, in denen der Befehl zum Erscheinen vor der Behörde zum Ausdruck kommt, und nicht auch die sogenannten einfachen Ladungen als Bescheide anzusehen sind, zeigt auch die Bestimmung des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 18, § 18 Abs. 5 AVG}, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, daß das AVG im konkreten Fall nicht anzuwenden war.
Die Verständigung durch das Finanzamt von der Einleitung eines Strafverfahrens ist mangels jedes normativen Charakters kein Bescheid.