B315/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ist die Tat im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses in I. Instanz nicht mehr mit Strafe bedroht (weil die diesbezügliche Vorschrift ersatzlos außer Kraft getreten ist) , so darf sie - wie sich aus § 1 Abs. 2 VStG 1950 ergibt - in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestraft werden.
Siehe auch Slg. 4655/1964.