JudikaturVfGH

B315/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1964

Ist die Tat im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses in I. Instanz nicht mehr mit Strafe bedroht (weil die diesbezügliche Vorschrift ersatzlos außer Kraft getreten ist) , so darf sie - wie sich aus § 1 Abs. 2 VStG 1950 ergibt - in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestraft werden.

Siehe auch Slg. 4655/1964.

Rückverweise