Als Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} ist auch ein Verwaltungsakt anzusehen, wenn er nicht in einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Form als Bescheid erlassen worden ist, sofern nur aus dem Inhalt der Erledigung der Bescheidwille erkennbar ist. Es muß sich also aus dem Inhalt einer Erledigung in eindeutiger Weise ergeben, daß die Behörde mit dieser Erledigung entweder bestehende Rechtsverhältnisse feststellt oder aber neue Rechtsverhältnisse begründet.
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