Die in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. Juli 1962, GZ. X-St-85/1-1962, betreffend Wechsel-Bundesstraße, km 26.823 bis km 30.920, Geschwindigkeitsbeschränkung, enthaltenen Worte "und im Falle der Notwendigkeit innerhalb dieser Strecke für Teilstücke bis maximal 500 m Länge eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h" waren gesetzwidrig.
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die Anbringung von Verkehrszeichen nicht durch behördliche Organe, sondern auf Grund einer zivilrechtlichen Vereinbarung der durch die Behörde vertretenen Gebietskörperschaften mit einem privaten Unternehmer von diesem vorgenommen wird. Die Verfassung fordert nämlich nicht, daß die Kundmachung technisch durch Organe der Behörde vorzunehmen ist. Auch die StVO 1960 selbst enthält keine Einschränkung in dieser Richtung.
§ 44 Abs. 1 StVO 1960 schreibt ausdrücklich vor, daß der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 16, § 16 AVG}) festzuhalten ist. Eine Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat jedoch auf die Gesetzmäßigkeit der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung keinen Einfluß, denn die Kundmachung ist - so auch der Wortlaut des § 44 Abs. 1 StVO 1960 - durch Anbringung der Straßenverkehrszeichen begrifflich abgeschlossen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Zeichen in Kraft. Dieses Inkrafttreten der Verordnung soll nur nachträglich im Interesse der Rechtssicherheit beurkundet werden. Es handelt sich demnach um eine Ordnungsvorschrift, deren Unterlassung die Normqualität nicht berührt.
Enthält eine Verordnung die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Falle der Notwendigkeit innerhalb einer gewissen Strecke für Teilstücke bis zu 500 m Länge für die Zeit der Baudauer, so sind Zeit und Örtlichkeit dieser Beschränkungen in der Verordnung nicht konkret bestimmt. Sie erhält in diesem Punkt ihren konkreten Inhalt erst durch eine von der Baugesellschaft im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei zu treffende Verfügung, wenn in der Verordnung die Baugesellschaft im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei ermächtigt wird, die entsprechenden Verkehrszeichen aufzustellen. Die Beurteilung der Notwendigkeit dieser weiteren Maßnahmen sowie die Bestimmung über deren Ausmaß, Ort und Dauer wird dadurch von der Behörde auf eine private Baufirma im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei übertragen. Die Behörde selbst hat nur den Rahmen abgesteckt, während die konkrete Verfügungsgewalt übertragen worden ist. Abgesehen davon, daß nur eine Verwaltungsbehörde Verordnungen erlassen kann, betont § 90 Abs. 3 StVO 1960 ausdrücklich, daß Geschwindigkeitsbeschränkungen nur von der Behörde selbst, und zwar im konkret bestimmten notwendigen Ausmaß (Strecke) angeordnet werden dürfen.
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