JudikaturVfGH

V15/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1964

Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 3 B-VG} im Zusammenhalt mit Art. 89 Abs. 3 und 4 B-VG ergibt sich, daß eine Feststellung, wonach eine Verordnung gesetzwidrig war, nur auf einen von einem Gericht gestellten Antrag erfolgen darf. Verliert hingegen eine von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung angefochtene Verordnung während des beim VfGH anhängigen Verfahrens ihre Geltung, so muß das Verfahren wegen nachträglichen Wegfalles einer Prozeßvoraussetzung in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 3 VerfGG 1953 eingestellt werden.

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