Ist eine gesetzliche Bestimmung von der Verwaltungsbehörde bei der Erlassung des gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} bekämpften Bescheides nicht angewendet worden und ist der gegebene Sachverhalt dieser Bestimmung auch nicht denkmöglich subsumierbar, so ist die gesetzliche Bestimmung für den dem VfGH vorliegenden Beschwerdefall nicht präjudiziell.
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