Die Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten der ehemaligen Landkreise in Österreich ist eine Angelegenheit der "Organisation der Verwaltung in den Ländern" nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG}.
Stehen die Maßnahmen der Liquidierung des Vermögens einer Institution im untrennbaren Zusammenhang mit der Regelung der Institution, so ist diese Maßnahme nur der Gesetzgeber zu verfügen zuständig, der zur Regelung der Institution überhaupt berufen ist. Eine Norm, die Vermögen, das ehemals öffentlichrechtlichen Zwecken dienstbar war, einem öffentlichrechtlichen Verband zuweist, kann dem Begriffe des Zivilrechtes nicht unterstellt werden.
Es gibt in Österreich gegenwärtig keine allgemeine territoriale Selbstverwaltung höherer Ordnung in der Stufe zwischen Gemeinden und Land.
Der Umstand, daß eine gesetzgebende Körperschaft einen Gesetzesbeschluß gefaßt hat, vermag der Gesetzesvorlage gleichen Inhaltes einer anderen Regierung nicht die Qualität eines Gesetzentwurfes i. S. des § 54 VerfGG 1953 zu nehmen. Weder der Verfassung selbst noch dem VerfGG ist zu entnehmen, daß ein Kompetenzfeststellungsverfahren nur für Materien zulässig wäre, die bisher noch nicht gesetzlich geregelt worden sind. Die Möglichkeit einer Antragstellung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} macht einen Antrag nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} nicht unzulässig.
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