B87/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
{Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 53, § 53 Abs. 4 VStG} regelt eine der Verwaltungsstrafbehörde eingeräumte besondere Zwangsbefugnis, die nicht unter {Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 12, § 12 VVG} fällt. Besteht dieses Zwangsmittel darin, daß seitens der Behörde eine Vorführung des Bestraften zum Antritt der Arreststrafe angeordnet und diese Anordnung dem Bestraften in der Form verkündet wird, er habe die Geldstrafe sofort zu erlegen, widrigenfalls die Vorführung vollzogen werde, und wird der Bestrafte im Hinblick auf seine Weigerung, die Geldstrafe sofort zu erlegen, festgenommen und aus diesem Anlaß auch kurz dessen Wohnung betreten, so stellen sich diese Amtshandlungen als eine Verfügung mit Bescheidcharakter i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} dar, die im Instanzenzug nicht anfechtbar sind, weil alle Voraussetzungen eines Rechtsmittelverfahrens fehlen.
Der Zeitpunkt der Aushändigung des Vorführungsbefehles ist für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der zwangsweisen Vorführung ( Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe, {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 53, § 53 VStG}) nicht wesentlich.
Die Art und Weise des Vollzuges der gesetzmäßig verfügten Haft steht nicht unter dem Schutz des Art. 8 StGG.