Die Berücksichtigung sozialer Umstände macht für sich allein eine Regelung noch nicht zu einer solchen des Armenwesens. Nach dem Stand der Gesetzgebung am 1. Oktober 1925, von dem nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH bei der Auslegung von Kompetenztatbeständen auszugehen ist, erfolgte schon die Berücksichtigung von Unterschieden in der Einkommensanlage und Vermögensanlage der Betroffenen und auch von deren sozialer Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der betreffenden Sachmaterie, die Gegenstand der gesetzlichen Regelung war.
Die Erbringung von Geldleistungen durch die öffentliche Hand ist grundsätzlich kompetenzrechtlich neutral, d. h., sie kann grundsätzlich jedem Kompetenztatbestand zugeordnet werden. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersuchen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist; in letzterem Falle wäre eine derartige Regelung dem Armenwesen zuzuordnen.
Die Verordnung über die Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942, DRGBl. I S. 549, ist dem Gesundheitswesen zuzuordnen.
Wird in einem Gesetz nur der sachliche Aufgabenkreis des mit der Betreuung der Tuberkulösen betrauten Arztes der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt, so wird damit nur ausgesagt, daß für die Betreuung der Tuberkulösen ein Arzt zu bestellen ist und daß dieser im Rahmen seiner Tätigkeit bestimmte Aufgaben zu besorgen hat. Damit wird aber nicht mehr geregelt, als daß die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Betreuung der Tuberkulösen bestimmte Aufgaben zu besorgen und sich dabei eines Arztes zu bedienen hat. In welcher Form dieser Arzt und sein Aufgabenkreis in die Bezirksverwaltungsbehörde organisatorisch eingegliedert wird, bleibt durchaus offen, d. h. ungeregelt. Es werden also in Wahrheit durch diese Bestimmungen die Obliegenheiten der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht die eines ihrer Organe geregelt.
Da die Vorschrift, daß mit der Betreuung der Tuberkulösen ein Arzt zu betrauen ist, und die Vorschriften über seinen Aufgabenkreis Maßnahmen der Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung darstellen, handelt es sich um Angelegenheiten des Gesundheitswesens i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG}.
Eine Regelung, die nur aussagt, daß im Falle, als die Bereitstellung von Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge für den Bereich einzelner Bezirksverwaltungsbehörden nicht nötig ist, diese Aufgaben von der nächsten über derartige Einrichtungen verfügenden Bezirksverwaltungsbehörde besorgt werden, daß aber Verfügungen, die außerhalb der ärztlichen Überwachung erforderlich sind, jedenfalls die für den Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen hat, ist eine Zuständigkeitsvorschrift.
Bei einer gesetzlichen Bestimmung, die eine allgemeine berufliche Verschwiegenheitspflicht über die Umstände festlegt, die in Ausübung irgendeines Berufes bei Durchführung der Bestimmungen in bezug auf einen Tuberkulosefall irgendeiner Person zur Kenntnis gelangen, handelt es sich um die Regelung einer Verschwiegenheitspflicht, die bestimmte Krankheitsfälle betrifft und mit der allgemeinen Verschwiegenheitspflicht der Ärzte über die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekanntgewordenen Umstände vergleichbar ist. Es handelt sich also um eine Regelung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG}. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß durch eine solche allgemeine Verschwiegenheitspflicht auch Landesbedienstete und Gemeindebedienstete getroffen werden.
Dadurch wird nämlich diese Regelung nicht in bezug auf diese Personen zu einer Dienstrechtsregelung, wenn auf die dienstrechtliche Stellung der von der Verschwiegenheitspflicht betroffenen Personen überhaupt in keiner Weise Bezug genommen wird. Es handelt sich also nicht um die in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG} geregelte Amtsverschwiegenheit.
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