B207/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach dem Schlußsatz des Art. 109 B-VG gelten "diese Bestimmungen" - somit insbesondere die Bestimmung des zweiten Satzes über den Instanzenzug vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen BM - nicht, soweit Bundesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung mit der Vollziehung betraut sind. Die Träger der Sozialversicherung sind vom Bundesgesetzgeber in unterster Instanz mit Aufgaben der Bundesvollziehung beauftragt worden. Sie sind aus diesem Grunde, wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 2264/1952 auch für den Landeslastverteiler (BGBl. Nr. 255/1949) und in seinem Erk. Slg. 2500/1953 für die Landeskammern nach dem Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 21/1948, erkannt hat, als Bundesbehörden anzusehen. Der Umstand, daß die Materie des Sozialversicherungswesens im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 Abs. 2 B-VG} aufgezählt wird und daß die Zuständigkeit des Landeshauptmannes auf der dem einfachen Gesetzgeber im Art. 102 Abs. 3 B-VG erteilten Vollmacht beruht, berührt die Erscheinungsform einer mittelbaren Bundesverwaltung nicht, die dadurch charakterisiert ist, daß in der Landesinstanz der Landeshauptmann mit dem Vollzug betraut ist (vgl. Erk. des VfGH Slg. 2978/1956) . Der VfGH konnte nicht erkennen, daß dem im Schlußsatz des Art. 109 B-VG verwendeten Begriff "Bundesbehörden" ein anderer als der in den zitierten Vorerkenntnissen dargestellte Sinn zukommen könnte. Für eine Annahme, daß darunter nur Dienststellen des Bundes zu verstehen seien, schien dem VfGH jeder Anhaltspunkt zu fehlen. Auf dieser Auffassung, der sich der VfGH nicht anzuschließen vermochte, beruht zwar das Erkenntnis des VwGH vom 19. Feber 1948, Slg. NF Nr. 327 (A) , doch wurde für sie keine Begründung gegeben. Die Sonderregelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 109, Art. 109 B-VG} über den Instanzenzug für das Land Wien findet demnach auf Einspruchsbescheide des Landeshauptmannes von Wien nach den §§ 412, 413 Abs. 1 Z 1 ASVG keine Anwendung, die Bestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 415, § 415 ASVG} über die Abkürzung des Instanzenzuges in dem dort geregelten Umfang gilt demnach auch für den Bereich des Landes Wien.
Die Vollziehungsklausel des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 546, § 546 Abs. 1 ASVG} bestimmt nur die Ressortzugehörigkeit, in deren Umfang der BM für soziale Verwaltung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} zur Erlassung von Verordnungen zuständig ist; eine Regelung des Instanzenzuges ist in ihr nicht enthalten.