Eine gesetzliche berufliche Vertretung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} ist gegeben, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift (Gesetz im materiellen Sinn) eingerichtet ist.
Die auf den Erlaß des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Juli 1962, Zl. L. A. D. 303/11-1962, und auf die am 30. Juli 1962 vom Landeshauptmann von NÖ zur Kenntnis genommenen Bestimmungen über die Einrichtung und die Wahl von Personalvertretungen für die NÖ Landesbediensteten (Personalvertretungsordnung) basierenden Personalvertretungen sind gesetzliche berufliche Vertretungen i. S. des Art. 141 B-VG. Der Erlaß und die PVO haben Normcharakter. Beide gehen von einer Landesbehörde aus. Der Erlaß bezeichnet sich als vom Landeshauptmann von NÖ erlassen. Die PVO ist allerdings nur vom Landeshauptmann zur Kenntnis genommen worden; da aber der letzte Satz des Abschnittes I des angeführten Erlasses ausdrücklich verfügt, daß die Wahlordnung vor ihrer Verlautbarung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist, und dadurch ein enger rechtlicher Zusammenhang zwischen diesem Erlaß und der die WahlO mitenthaltenden PVO besteht, ist auch die letztere dem Landeshauptmann von NÖ zuzurechnen. Ihrem Inhalt nach enthalten sowohl der Erlaß des Landeshauptmannes von NÖ als auch die PVO Anordnungen über den Aufgabenkreis der Personalvertretung und die Durchführung der Wahl, ja sie sehen sogar eine Mitwirkung von Landesbehörden (z. B. Abschnitt IV des Erlasses, Anfechtung der Wahl bei der NÖ Landesregierung gemäß § 39 der WahlO) und bestimmte Verpflichtungen der Dienststellen des Landes NÖ (vgl. Abschnitt III-IV des Erlasses, § 9 der WahlO) vor. Die Dienststellenpersonalvertretungen sind aber keine satzungsgebenden Organe ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG}) .
Satzungsgebende Organe sind die wie immer Namen habenden Gremien, die von den Angehörigen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen gewählt werden und deren Aufgabe es ist, die grundlegenden Anordnungen zu erlassen und in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.
Personalvertretungen der öffentlichen Angestellten des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind grundsätzlich als berufliche Vertretungen anzusehen.
Siehe auch Slg. 4585/1963.
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