Keine Bedenken gegen die Regelung des § 245 ASVG im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Das Gesetz berücksichtigt die Anwartschaften aus allen Zweigen der Pensionsversicherung. Wenn hiebei die dem Versicherungsfall vorangehenden Lebensverhältnisse für maßgeblich erachtet werden, so liegt darin keine sachwidrige Entscheidung. Es trifft insbesondere nicht zu, daß die Regelung im {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 245, § 245 ASVG} einseitig die höherwertige knappschaftliche Versicherung benachteilige. Bei einer entsprechenden Lagerung der Versicherungszeiten begünstigt sie den Versicherten, der nach ihr der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugeordnet wird. Damit muß in Kauf genommen werden, daß nach einer Feststellung der Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten die besonderen Steigerungsbeträge aus knappschaftlichen Versicherungszeiten nicht in Anwendung kommen.
Der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung ( Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) gehört nicht zum Wesen der Sozialversicherung.
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