B240/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der der Beschwerde einer Gemeinde anhaftende Mangel, daß sie nicht vom zuständigen Organ der Gemeinde erhoben wurde, wird durch die vor der Entscheidung des VfGH erteilte nachträgliche Zustimmung des zuständigen Organs - auch wenn diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gegeben wurde - im Hinblick auf § 35 VerfGG 1953, {Zivilprozeßordnung § 6, § 6 ZPO} saniert.