B45/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubes (§ 53 Abs. 2 VStG 1950) ist ein Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG}.
Durch einen in Handhabung eines einfachen Gesetzes ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheid kann nur das Recht auf den gesetzlichen Richter oder das Gleichheitsrecht, nicht aber auch ein sonstiges verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt werden.