Die Bestimmungen der österreichischen Bauordnungen über die Zuständigkeit der Baubehörden waren mit Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 29. Juli 1941, DRGBl. I S. 485, über baupolizeiliche Zuständigkeiten in den Reichsgauen der Ostmark mit 1. Oktober 1941 aufgehoben worden. Durch diese mit Gesetzeskraft ausgestattete Verordnung waren die Aufgaben der Baupolizeibehörden auf die Landräte übergegangen. Bei dieser Regelung war es zufolge des {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG}, StGBl. Nr. 6/1945, geblieben, bis am 15. Juli 1945 das Vorläufige Gemeindegesetz, StGBl. Nr. 66/1945, in Kraft getreten ist.
Dieses hat das Reichsgemeindegesetz vom 5. März 1862, RGBl. Nr. 18, und alle Gemeindeordnungen in dem Umfange, in dem sie vor Einführung der Deutschen Gemeindeordnung in den österreichischen Ländern in Kraft gestanden waren, mit einigen für die Beurteilung der Zuständigkeit in Baupolizeisachen belanglosen Änderungen wieder in Wirksamkeit gesetzt. Damit ist die Zuständigkeit zur Handhabung der Baupolizei in erster Instanz wieder aus dem Aufgabenkreise des Landrates ausgeschieden und dem Bürgermeister überwiesen worden. Als sodann mit dem Behörden-Überleitungsgesetz, StBGl. Nr. 94/1945, das am 29. Juli 1945 in Kraft getreten ist, die Aufgaben der Landräte auf die Bezirkshauptmannschaften übertragen worden sind, hat die Handhabung der Baupolizei in ersten Instanz nicht mehr zu diesen Aufgaben gehört. Die Handhabung der Baupolizei hat daher nicht auf die Bezirkshauptmannschaften übergehen können. Das Vorläufige GG, StGBl. Nr. 66/1945, hat die aufgehobenen Vorschriften der österreichischen Bauordnungen über die Zuständigkeit der Baubehörden nicht wieder in Geltung gesetzt. Die hiefür maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften sind enthalten im RGG vom 5. März 1862, RGBl. Nr. 18, und in den Gemeindeordnungen, die mit 15. Juli 1945 wieder in Wirksamkeit gesetzt worden waren.
Auf einen Rechtsfall, der tatbestandsmäßig bereits vor der Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses konkretisiert worden ist, vermag die vom VfGH bestimmte Frist eine rechtliche Wirkung nicht auszuüben, weil das Erkenntnis - daher auch die vom VfGH verfügte Fristbestimmung - grundsätzlich nur pro futuro wirkt. Die Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 89, Art. 89 Abs. 4 B-VG} findet volle Anwendung, d. h. solche Rechtsfälle sind von den Gerichten, daher auch vom VfGH selbst, auch dann, wenn er eine Frist für das Außerkrafttreten bestimmt hat, so zu entscheiden, wie wenn die Verordnung bereits im Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache aufgehoben gewesen wäre.
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